Verein, Youth Volunteer International

 

 

STATUTEN
Verein Youth Volunteer International

 

 

I.      Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1: NAME, SITZ

 

Unter dem Namen: Youth Volunteer International, besteht mit Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

 

Art. 2: ZWECK

 

Zweck des Vereins ist

 

 

Der Verein fördert

 

  • die Kooperation unter den Organisationen, die Freiwillige beschäftigen oder vermitteln und die Koordination der Freiwilligenarbeit auf gemeinnütziger Basis in Drittwelt Länder.
  • die Beratung von Freiwilligen und Verantwortlichen in internationalen Einsatzorganisationen.
  • die internationale Solidarität, christliche Werte und Nächstenliebe, Toleranz und Völkerverständigung.
  • generell eine ganzheitliche Entwicklungszusammenarbeit, die den Leib, die Seele und den Geist der Betroffenen umfasst.
  • Die Unterstützung von Kindern, Familien und ihrem Umfeld in den ärmeren Ländern der Welt.
  • Die Betreuung, Beratung und Ausbildung von Jugendlichen, insbesondere jener in Not oder in traumatisierenden Situationen.
  • Aufbau von Infrastruktur, insbesondere Schulen und Ausbildungsstätten.

 

 

Der Verein sammelt in der Schweiz Hilfsgüter, Dienstleistungen und finanzielle Mittel von Privaten und Firmen für diese Projekte, sowie für die designierten Sammelzentren und deren Freiwillige in der Schweiz.

 

Die finanzielle und anderweitige Unterstützung seitens des Vereins erfolgt ehrenamtlich.

 

Zur Förderung von Zweck und Zielsetzung des Vereins können Veranstaltungen, Neuigkeitenbriefe und andere Werbeaktionen zwecks Bekanntmachung konkreter Projekte durchgeführt werden.

 

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

 

 

II.      Mittel

 

Art. 3: FINANZIERUNG DER GEMEINNÜTZIGEN ZWECKVERFOLGUNG

 

Die finanziellen Mittel zur Verfolgung der ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke und Ziele des Vereins bestehen aus:

 

a)      Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften und/oder gemeinnützigen Institutionen;

b)      Zuwendungen Privater;

c)      Erlös aus allfälligen Veranstaltungen (des Vereins oder Dritter);

d)      Erträge aller Art.

 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Verwendung von finanziellen Mitteln des Vereins im persönlichen Interesse von Vereinsmitgliedern oder zu Gunsten von Donatoren ist ausgeschlossen.

 

 

III.     Mitgliedschaft

 

Art. 4: VEREINSMITGLIEDER

 

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen jeder Staatsan­gehörigkeit werden, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

Die Aufnahme neuer Mitglieder kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

 

 

Art. 5: BEENDIGUNG DES MITGLIEDSCHAFTSVERHÄLTNISSES

 

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

 

Im übrigen ist ein Austritt aus dem Verein jederzeit auf das Ende eines Kalenderjah­res möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied kann indes den Ausschluss innert 30 (dreissig) Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

 

 

Art. 6: MITGLIEDERBEITRAG UND HAFTBARKEIT DER MITGLIEDER

 

Auf die Erhebung von Mitgliederbeiträgen wird verzichtet.

 

Für allfällige Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausge­schlossen.

 

 

IV.   Organe

 

Art. 7: VEREINSORGANE

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)      Die Generalversammlung

b)      Der Vorstand

c)      Die Revisionsstelle

 

 

V.    Generalversammlung (Vereinsversammlung)

 

Art. 8: EINBERUFUNG

 

Die Generalversammlung wird ordentlicherweise ein Mal jährlich, wenn möglich nicht später als im Monat Juni, durch schriftliche Einladung, die mindestens 15 Tage vorher zu erfolgen hat, einberufen. Die Traktanden sind mit der Einladung schriftlich bekannt zu geben. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekannt gegeben wurden, kann an der Generalversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden, es sei denn, 2/3 der Anwesenden entscheiden, einen Antrag sofort einzubringen.

 

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Traktandums dies verlangt.

 

Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber in der Regel erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.

 

 

Art. 9: VORSITZ UND PROTOKOLL

 

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin oder, wenn diese/dieser verhindert ist, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Über die Verhandlungen ist zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

 

Art. 10: BEFUGNISSE

 

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

 

a)      Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins, letzteres durch Zwei­-

drittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder;

b)      Wahl des Präsidenten;

c)      Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle auf die Dauer von zwei Jahren;

d)      Aufsicht und Dechargeerteilung (Entlastungserklärung) gegenüber Vorstand und Revisionsstelle;

e)      Abnahme der Jahresrechnung;

f)        Festsetzung allfälliger Mitgliederbeiträge (Art. 6 der Statuten);

g)      Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;

h)      Ausschluss von Mitgliedern in letzter Instanz (Art. 5 Abs. 3 der Statuten);

i)        Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.

 

 

 

Art. 11: BESCHLUSSFASSUNG

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, den Stichentscheid.

 

Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte aller Vereins­mitglieder zustimmt oder ablehnt.

 

Die Ausübung des Stimmrechts durch Stellvertreter ist zulässig, soweit die Stellver­treter über eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Vereinsmitglieder verfügen.

 

 

VI.   Vorstand

 

Art. 12: ZUSAMMENSETZUNG UND ORGANISATION

 

Der Vorstand besteht aus einem bis fünf von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Vereinsmitgliedern. Die Generalversammlung kann für die gleiche Amtsdauer maximal zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen, die nicht Vereinsmitglieder sind.

 

Natürliche und juristische Personen jeder Staatsangehörigkeit können Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Präsident/die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt, im Übri­gen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand kann einen Ausschuss und für besondere Aufgaben Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Kommissionen stehen unter der Auf­sicht des Vorstandes. Mitglieder einer Kommission brauchen nicht Mitglieder des Vor­standes und des Vereins zu sein, es kann sich auch um aussenstehende natürliche oder juristische Perso­nen handeln.

 

 

Art. 13: OBLIEGENHEITEN

 

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.

 

Der Vorstand ist insbesondere, nach Massgabe des Vereinszwecks, auch für das Controlling und Reporting hinsichtlich zugewendeter Mittel gegenüber Donatoren verantwort­lich, sofern diese eine solche Kontrolle begehren.

 

Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen, soweit dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Einberufungsrecht. Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.

 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.

 

 

 

Art. 14: BESCHLUSSFASSUNG

 

Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

 

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, den Stichentscheid.

 

Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich, falls von keinem Vorstandsmit­glied mündliche Beratung verlangt wird.

 

 

VII. Revisionsstelle

 

Art. 15: WAHL UND AUFGABEN

 

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren ein bis zwei Rech­nungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.

 

Es kann auch eine juristische Person als Revisionsstelle bestimmt werden. Vor­standsmitglieder können nicht Mitglieder der Revisionsstelle sein.

 

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalver­sammlung jährlich Bericht und Antrag (Revisionsstellenbericht).

 

 

VIII. Vereinsjahr

 

Art. 16: KALENDERJAHR

 

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

 

IX.   Auflösung des Vereins

 

Art. 17: VORAUSSETZUNGEN DER AUFLÖSUNG

 

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen (Art. 10 lit. a der Statuten):

 

a)      Wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann;

b)      Wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person (z.B. Stiftung) errichtet wird, die den in Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck zu erfüllen hat.

 

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auflösungsgründe gemäss Art. 77/78 ZGB.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Schweizerischen steuerbefreiten und steuerabzugsberechtigten Organisationen oder Institutionen zufallen, welche die Zwecke gemäss Art. 2 dieser Statuten verfolgen.

 

 

 

X.    Schlussbestimmungen

 

Art. 18: INKRAFTTRETEN

 

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 03. Februar 2014 mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 

 

 

 

Der Gründungspräsident:                                           Der Protokollführer:

 

 

 

 

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Dimitri Felix Schiesser                                               Michel Steiner